Bereits im Jahr 2021 wurde vom Bund das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) verabschiedet. Mit dem Rechtsanspruch soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der KiTa für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden.
Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder in Horten oder Ganztagsgrundschulen ab dem Jahr 2026. Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet.
Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien - hierbei gilt eine maximale Schließzeit von vier Wochen im Jahr.
Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Eltern können frei wählen, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot der ganztätigen Bildung und Betreuung wahrnehmen wollen.
In Baden-Württemberg gibt es verschiedenen ganztägige Bildungs- und Betreuungsmodelle. Es gibt Angebote in der Verantwortung der Schule (offene und gebundene Ganztagsschule nach §4a SchG), der Kinder- und Jugendhilfe (Hort) und der Kommune (verlässliche Grundschule, Flexible Nachmittagsbetreuung).
In folgender Präsentation vom Staatlichen Schulamt Biberach werden die rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten im Prozess anschaulich dargestellt.
Weitere grundsätzliche Informationen zur Ganztagesbetreuung
- Fragen und Antworten zum Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung
- Häufige Fragen und Antworten zur Ganztagsschule in Baden-Württemberg
- Erklärfilm zur Ganztagsschule: