Der im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) formulierte Rechtsanspruch sieht auch eine Betreuungszeit für die Ferien vor. Ausgenommen hiervon sind vier Wochen Schließzeit im Schuljahr. Dies umfasst in der Regel folglich etwa zehn Wochen Betreuung in den Ferien.
Die Entscheidung, ob und welche Betreuungsangebote für die Schulkinder zur Verfügung gestellt werden liegt im Verantwortungsbereich der kommunalen beziehungsweise der freien Träger.
FAQ und Handreichung zur „Schulaufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft“ sind hier zu finden.
Unklar ist aktuell noch, ob Angebote von einem Verein als eigenständiges Angebot in den Ferien rechtsanspruchserfüllend sind.
Mögliche Kooperationspartner im Bereich Ferienbetreuung:
- Örtliche Vereine und Institutionen
- Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit
- Drittanbieter
- Ortsansässige Firmen
Interkommunale Zusammenarbeit:
Bei der Organisation der Ferienbetreuung bietet sich gerade im ländlichen Raum die Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen an.
Vorteile:
- Genügend Anmeldezahlen/umfassendere Betreuungsmöglichkeiten
- Effizientere Nutzung von Personal, Räumlichkeiten und Materialen
- Vielfältigere Angebotspalette durch Kombination verschiedener kommunaler Stärken
- Breiteres Angebot, an den unterschiedlichen Interessen der Kinder orientiert
- Stärkung der Vernetzung und des Zusammengehörigkeitsgefühls in der Region
Praxisbeispiele:
- Beispiele für interkommunale Zusammenarbeit im Landkreis Biberach: Ertingen – Herbertingen
- Beispiel für die Zusammenarbeit mit Firmen: Stadt Laupheim
- Beispiel für die Zusammenarbeit mit einem Drittanbieter: Stadt Unlingen